Satzung des Vereins "Köthener Tierhilfe e.V."

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Köthener Tierhilfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz im 06366 Köthen, Großer Neumarkt 11 B.

  3. Der Verein wurde am 27.07.2012 errichtet.

  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

Zweck des Vereins ist:

  • die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,

  • Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme,

  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere,

  • Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,

  • Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen,

  • Errichtung und Unterhaltung einer Auffangstation f. in Not geratene Tiere( falls möglich)

  • Kastrationsaktionen frei lebender Katzen u. Katzenkolonien

  • Versorgung hilfebedürftiger Tiere, Kastration (sofern notwendig) und zügige Vermittlung dieser

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag, welcher schriftlich zu erfolgen hat, entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste

  4. durch Ausschluss aus dem Verein

  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart

Sie vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich und haben Einzelvertretungsbefugnis.

Die Vereinigung mehrerer Vorstands- Ämter in einer Person ist unzulässug.

Erweiterer Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetztes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstands- Ämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, von dem Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einbrufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf ist nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1 Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der agegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt haben.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein

 

Ehrenmitglied − eine Stimme.

Eine insgesamte Übertragung des Stimmrechts ist mit schriftlicher Vollmacht zuzulassen.

Kein Mitglied kann mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Tierschutzverein), die dieses unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

Köthen. 27.07.2012/30.01.2013/30.11.2018/28.06.2019

 

bei Gründung:

 

mindestens sieben Unterschriften

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.07.2012 errichtet. Änderung des § 15 letzter Absatz laut Beschluss vom 30.01.2013. | Änderung des § 7 Der Vorstand - Vorstand im Sinne des § 26 BGB/erweiterter Vorstand lt. Beschluss der MV vom 30.11.2018 – Neufassung 28.06.2019. | Änderung des § 10 Die Mitgliederversammlung – Stimmrechtsübertragung | Änderung des § 5 Mitgliedsbeitrag – Beitragsordnung Anlage 1 – Beschluss der MV vom 30.11.2018/13.12.2018/2019

 

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